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Satzung des
Hohnstädter SV e.V.

§ 1 – Name und Sitz

 

  1. Der am 14.06.1990 in Grimma-Hohnstädt gegründete Verein führt den Namen“Hohnstädter Sportverein e. V.”

  2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Landkreis Leipzig.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Grimma-Hohnstädt und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig
    unter der Nr.VR 20089 eingetragen.

 

§ 2 – Zweck und Ziel

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Der Verein kann alle Sportarten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der Sportfachverbände betreiben.
    Dieser Zweck wird in verschiedenen Abteilungen verwirklicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 14 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

  3. Die Aufnahme erfolgt durch die zuständige Abteilungsleitung. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs hat der Antragsteller das Recht den Vorstand anzurufen. Dieser entscheidet endgültig.

  4. Der Verein führt als Mitglieder:

    a) ordentliche Mitglieder (ab 18. Lebensjahr)
    b) Kinder (bis 13 Jahre)
    c) Jugendliche (14-17 Jahre)
    d) Ehrenmitglieder
    e) fördernde Mitglieder

  5. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

  6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  7. Die Aufnahmegebühr ist in der Beitragsordnung geregelt.
     

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Tod,
    b) Austritt,
    c) Ausschluß oder
    d) Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt ist der zuständigen Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zulässig. Mit dem frist-gemäßen Zugang der Erklärung erlöschen grundsätzlich alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Be-reits entstandene vermögensrechtliche Ansprüche bleiben bestehen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen bei

    a) groben Verstößen gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane
    b) groben Verletzungen von Pflichten und Verpflichtungen wenn, diese trotz Abmahnung fortgesetzt werden
    c) vereinsschädigendem  Verhalten
    d) Nichtzahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

  4. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mittels eingeschriebenem Brief durch die Abt.-Leitung bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß kann der Auszuschließende unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.

  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitglied-schaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 5 – Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Beitragshöhe und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgeschrieben.

 

§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

  3. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

 

§ 7 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im I. Quartal, statt.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per Vereinsaushang und über die Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen.

  4. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese enthält u.a.:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Aussprache über Berichte
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Diese Tätigkeit kann delegiert werden.

  7. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzen-den, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als un-gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  9. Wahlen sind grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorzunehmen.
    Geheime Wahlen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es
    1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 9 – Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorsitzenden,
    b) zwei Stellvertreter,
    c) dem Schatzmeister
       im Sinne des § 26 des BGB                und
    d) den bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der unter § 9 Pkt. 1a) bis c) genannten Vor-standsmitglieder gemeinsam vertreten. Dieser Umstand ist bei allen Vertragsabschlüssen den Verein betreffend zu beachten.

  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Zu den Vorstandssitzungen können bei Not-wendigkeit die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter geladen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vor-stand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in den Vorstand zu berufen, wenn
    a) ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet bzw.
    b) die nach § 9 Pkt. 1 der Satzung festgelegte Mitgliederzahl des Vorstandes nicht erreicht wurde.
    Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

  6. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne des § 3 Pkt. 4 werden.

  7. Bei der Wahl der Abteilungsleitung ist analog § 9 Pkt. 4 der Satzung durch die Abteilungs-Mitgliederver-sammlung zu verfahren.

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ent-scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die Stimme des Stellvertreters.

  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der  Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der
        Jahresplanung
    d) Erlass von Ordnungen
    e) Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen

  10. Der Vorstand kann für seine Arbeit und Präsentation in der Öffentlichkeit einen Ehrenpräsidenten einsetzen. Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre. Die Wahl erfolgt durch mehrheitlichen Be-schluß des Vorstandes.

 

§ 10 – Ausschüsse / Beiräte

 

Durch den Vorstand und die Abt.-Leitungen können bei Bedarf Ausschüsse / Beiräte gebildet werden, z.B. Wirt-schaftsbeirat, Kulturbeirat, Ausschuß für techn. Fragen u.a.

 

§ 11 – Abteilungen

 

  1. Für die derzeit im Verein betriebenen Sportarten existieren selbständige Abteilungen. Im Bedarfsfall können neue Abteilungen gegründet werden.

  2. Die Abteilungen werden durch je einen Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Kassierer und bei Bedarf durch weitere Mitglieder geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwort-lich und zur Berichterstattung verpflichtet.

  3. Die Abteilungsleitung wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt nach den für die Wahl des Vorstandes geltenden Vorschriften des § 9 der Satzung sinngemäß.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu erhe-ben. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf eines Beschlusses der Abteilungs-Mitgliederversammlung und der Zustimmung des Vorstandes.

  5. Die Abteilungen des Vereins können für ihre Arbeit und Präsentation in der Öffentlichkeit ebenfalls einen Ehrenpräsidenten einsetzen. Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre. Die Wahl er-folgt durch mehrheitlichen Beschluss der Abteilungsleitung.

 

§ 12 – Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident

 

  1. Auf Beschluss des Vorstandes und der Abt.-Leitungen können Personen, die sich um die Entwicklung des Vereinssportes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind im Verein beitragsfrei und haben freien Eintritt zu allen Sport-veranstaltungen des Vereins, unabhängig von der Spielklasse. Sie erhalten zu ihrer Legitimation einen be-sonderen Ausweis

 

§ 13 – Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei Perso-nen zur Kassenprüfung für die Dauer von vier Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassen-führung der Abteilungen sachlich und rechnerisch in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen und bestätigen dies durch einen schriftlichen Bericht an den Vorstand. Der Stichtag liegt einen Monat vor Stattfinden der Mitgliederversammlung. Bei ungeklärten Buchungen und Nichterfüllung von Beschlüssen ist der Vorstand sofort zu informieren.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsge-mäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14 – Geschäftsjahr und Finanzierung

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  2. Die Finanzabwicklung wird durch die Finanzordnung geregelt.

 

§ 15 – Rechtsgrundlagen

 

  1. Die Satzung, die Ordnungen und die Entscheidungen der Vereinsorgane, die diese im Rahmen ihrer Zustän-digkeit und Verantwortlichkeit erlassen, sind für die Mitglieder unmittelbar verbindlich.

  2. Durch Beschluss des Vorstandes können Modifikationen zu den Ordnungen erlassen bzw. dieselben in Kraft gesetzt werden.
    Dies gilt für:

    a) die Finanzordnung,
    b) die Beitragsordnung,
    c) die Geschäftsordnung,
    d) die Ehrungs- und Auszeichnungsordnung.

    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  3. Der Verein entscheidet, die seine Mitglieder betreffenden Angelegenheiten, eigenverantwortlich und souverän.
     

§ 16 – Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einbe-rufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mit-glieder beschlossen werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Landkreis Leipzigmit der Zweckbestimmung, dass dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.

  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen be-stellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
     

§ 17 – Inkrafttreten

 

Diese vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.11.1999 beschlossen.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2011 wurden die §§ 1,( Abs. 2 und 3 ) und 16 ( Abs. 3 ) geändert.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.06.2020 wurde § 9 (Abs.1) geändert.

Die Geltungsdauer der Satzung ist unbefristet.

Beitragsordnung


§ 1 – Allgemeines
Der Hohnstädter SV e.V. erhebt gemäß Satzung § 5 Beiträge von seinen Mitgliedern auf der
Grundlage der gemeldeten Mitglieder per 01.01. eines jeden Jahres. Erfolgt der Beitritt zum
Verein während eines Jahres, verbleibt der ab Eintrittsmonat zu zahlende Beitrag bei der
jeweiligen Abteilung. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen dienen ausschließlich
satzungsgemäßen Zwecken, abzüglich eines an den LSB und den KSB abzuführenden
Anteils.


§ 2 – Beitragshöhe


Folgende Beiträge sind von den Abteilungen an den Verein abzuführen:
a) ordentliche Mitglieder (ab 18. Lebensjahr) 2,50 € / monatlich
b) Jugendliche (14-17 Jahre) 1,00 € / monatlich
c) Kinder (bis 13 Jahre) 0,50 € / monatlich
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt drei Euro und verbleibt in der jeweiligen
Abteilungskasse.
Arbeitslosengeldempfängern, Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann
auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstandes Beitragsermäßigung bzw.
Beitragsnachlass gewährt werden.


§ 3 – Abrechnung
Der Beitrag ist durch die Abteilungskassierer beim Schatzmeister bzw. Geschäftsstellenleiter
bis zum 31.03. (1.Halbjahr) bzw. 30.09. (2.Halbjahr) des laufenden Jahres abzurechnen.


§ 4 – Sonderbeiträge
Über den Beitrag gemäß § 2 hinaus, sind die einzelnen Abteilungen berechtigt, einen
Sonderbeitrag zu erheben. Dieser ist mit dem Vorstand abzustimmen und durch die
Abteilungsversammlung zu bestätigen.


§ 5 – Inkrafttreten
Die Beitragsordnung des Hohnstädter SV e.V. tritt mit Beschluss des Vorstandes vom 02.11.99
in Kraft.


......................................................
Scheufler (Vorsitzender)
1. Änderung: in § 2 wurde Absatz 4 ergänzt
gemäß Vorstandsbeschluss vom 05.09.00
2. Änderung: in § 2 wurde der Euro-Wert eingearbeitet
(gültig ab 01.01.02) gemäß Vorstandsbeschluss vom 05.06.01
3. Änderung: § 2 Beitrag für ordentliche Mitglieder auf 2,50 €
gemäß Mitgliederversammlung vom 31.03.2012
4. Änderung: § 3 Ergänzung Geschäftsstellenleiter
gemäß Vorstandsbeschluss vom 11.05.2021

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