Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem neuen Urteil BFH X R 7/21 vom 28.09.2022 erneut entschieden und klargestellt, dass für gezahlte Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle oder sportliche Aktivitäten fördern und hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, kein Spendenabzug zugelassen wird.
Dies betrifft auch viele Sportvereine, so auch uns. In der BFH-Entscheidung wurde die bisherige Unterscheidung entsprechend § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG bei Vereinsaktivitäten als verfassungsrechtlich zulässig eingeschätzt. Es gibt jedoch keine Bedenken, wenn z.B. ein Musikverein nach seinem Satzungszweck nahezu ausschließlich begünstigte Zwecke verfolgt, die kaum einen Rückschluss auf Freizeitgestaltung zulassen. Ob ein Verein für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen darf, hängt daher davon ab, wie der KSt-Bescheid oder der Freistellungsbescheid des Finanzamts formuliert ist. Vereine sollten sich damit weiterhin bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen an dem Freistellungsbescheid/Grundlagenbescheid zur Gemeinnützigkeit des Finanzamts orientieren.
Anmerkung:
Es ist jedoch bedauerlich, dass diese Entscheidung ohne Eingreifen des Gesetzgebers nicht geändert werden kann und Vereine mit ihrem Gemeinnützigkeitsstatus weiterhin von der Beurteilung des Vereinszwecks bezüglich der Freizeitgestaltung abhängig sind.
Der Text auf dem KSt-Bescheid oder dem Freistellungsbescheid des Finanzamts ist daher entscheidend, ob Vereine für gezahlte/erhaltene Mitgliedsbeiträge auch Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Denn in den Bescheiden wird dies meist wie folgt konkretisiert: „Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden“.
Zum BFH Urteil
In dem BFH-Fall unterhielt ein gemeinnütziger Verein ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.02.2021, 10 K 1622/18) ließ hingegen beim klagenden Verein für erhaltene Mitgliedsbeiträge den Spendenabzug zu, da nach recht intensiver Prüfung dieser Musikverein tatsächlich nur die Erziehung und musikalische Ausbildung von Jugendlichen gefördert hat.
Deswegen gilt weiterhin: Als gemeinnütziger Verein darauf achten, dass sich bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen die Berücksichtigung der erhaltenen Mitgliedsbeiträge nach dem Freistellungsbescheid/ Grundlagenbescheid zur Gemeinnützigkeit des Finanzamts richtet.
Auch auf Fördervereine greift diese Entscheidung durch. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Sport-Fördervereine oder Fördervereine der Blasmusik, des Chorwesens etc. können ohne gesetzliche Neuregelung damit auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Weitere freiwillige Spendenleistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags können nach wie vor bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Durch die Vereinfachungsregelung ist der Nachweis der Spende bis 300 Euro sogar nur mit dem Überweisungsbeleg möglich. Ab 300 Euro aufwärts ist eine Spendenbescheinigung des Vereins notwendig.
Comentarios